Rechte des Beschuldigten:
Wenn jemand Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, dann läuft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren. Spätestens, wenn man das erste Mal Post durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bekommt, erlangt man davon Kenntnis. Es kann aber auch sein, dass Polizeibeamte vor Ihnen stehen und Ihnen einen Gesetzesvorstoß vorwerfen. Unsere Rechtsordnung gibt dem Beschuldigten das Recht, dass er weder verpflichtet ist, sich zum Tatvorwurf zu äußern, noch muss er aktiv mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten.
Deswegen darf der Beschuldigte zum Tatvorwurf schweigen. Daraus darf weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft schließen, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Im Gegenteil, über sein Recht zu schweigen, muss ein Beschuldigter sogar gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden und auch darüber, dass er jederzeit einen Verteidiger befragen darf. Lediglich Angaben zur Person muss ein Beschuldigter machen. Dies steht in § 111 OWIG. Aber diese Angaben sind nur folgende Informationen:
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Vor-, Familien- oder Geburtsnamen,
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Ort oder Tag der Geburt,
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Familienstand,
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Beruf (das Unternehmen und die dortige Position müssen Sie schon nicht nennen),
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Wohnort,
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Wohnung,
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Staatsangehörigkeit
Ein Beschuldigter hat in jeder Lage des Verfahrens, das Recht sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Dazu kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl benennen. Akzeptiert der Rechtsanwalt das Mandat, wird dieser zum Verteidiger.
Rechte des Strafverteidigers:
Strafverteidiger erhalten Einblick in die Ermittlungsakten der Behörden und können so prüfen, was an den Vorwürfen gegen den Beschuldigten „dran“ ist und wie die Beweislage aussieht. Sie können so mit ihrem Mandanten eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Dazu gehört auch eigene Beweis vorzubringen, die den Beschuldigten entlasten können. Je nach Sachverhalt, kann noch vor Erhebung der Anklage eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Kurz gesagt: Schon im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt, die später den Ausgang des Verfahrens beeinflussen. Der Verteidiger kann eine Vielzahl von Maßnahmen in die Wege leiten, so z.B. :
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Erörterung des Verfahrensstands mit der Staatsanwaltschaft
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Stellung von Beweisanträgen zur Entlastung des Tatvorwurfs
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Einlegung von Rechtsmitteln während der Untersuchungshaft
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Schriftsätze zur Sach- und Rechtslage verfassen, die sich auf das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts auswirken
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Anwesenheit bei Durchsuchungen und Beschlagnahmung
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Einfluss auf die Auswahl von Sachverständigen
Hinweis zum Verhältnis Verteidiger und Mandant:
Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege. Seinen Beruf übt er unabhängig, sachlich und der Wahrheit verpflichtet aus. Dabei muss er sich selbst an die Gesetze halten und darf diese nicht brechen oder „zu Recht biegen“. Es ist also nicht die Aufgabe eines Strafverteidigers „unter allen Umständen einen Freispruch zu bekommen“. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten vor Gericht anklagt, ist es vor allem die Aufgabe des Strafverteidigers dafür zu sorgen, dass der Angeklagte ein gerechtes Verfahren bekommt. Weiterhin muss er dafür sorgen, dass im Fall einer Verurteilung, die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Tat steht. Wenn ein Beschuldigter sich nicht strafbar gemacht hat, wirkt der Strafverteidiger darauf hin, dass dies vor Gericht aufgeklärt wird und setzt sich für einen Freispruch ein.
Kosten des Strafverteidiger:
Die Kosten des Strafverteidigers muss jeder Beschuldigte erst einmal selbst tragen. Es ist also falsch, dass der Staat den Anwalt bezahlt und auch in Fällen, in denen eine „notwendige Verteidigung“ vorliegt, also der Angeklagte einen Pflichtverteidiger bekommt, muss er im Falle einer Verurteilung seinen Anwalt selbst bezahlen. Nur bei einem Freispruch trägt der Staat sämtliche Kosten.
Diese Informationen dienen zur ersten Orientierung, genaueres bespreche ich mit meinen Mandaten im ersten persönlichen Gespräch.