Großprojekte prägen immer mehr die Landschaften

In Deutschland gibt es immer mehr überregionale Großprojekte. Diese bedürfen einer intensiven Planung und tangieren sehr viele Personen, Unternehmen, Regionen und Behörden in ihren Interessen, aber auch der Lärm- Umwelt- Arten- und Landschaftsschutz muss dabei berücksichtigt werden. Dazu hat der Gesetzgeber das Raumordnungsverfahren sowie die Planfeststellung entwickelt.


Raumordnungsverfahren

Das Raumordnungsverfahren ist ein Verfahren zur Abstimmung und Überprüfung von geplanten Großprojekten, wie etwa Infrastrukturprojekten, auf ihre raumordnerische Verträglichkeit. Es wird geprüft, ob das Projekt den Zielen der Raumordnung entspricht und wie es sich auf das umliegende Gebiet auswirkt. Dabei stehen Fragen zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit im Vordergrund.

Die Rechtsgrundlage für das Raumordnungsverfahren auf Bundesebene ist das Raumordnungsgesetz. Viele Bundesländer schaffen Landesentwicklungspläne für die Raumordnung. Diese Gesetze legen fest, dass der Raum im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung geordnet und genutzt werden soll. Aus den Raumordnungsverfahren werden oftmals die Planfeststellungsverfahren entwickelt.


Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das die Genehmigung bestimmter Vorhaben regelt, zum Beispiel den Bau von überregionalen Fernstraßen, Versorgungsleitungen, Flughäfen oder Eisenbahnstrecken. Das Verfahren umfasst eine umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, hier gerade den Denkmal-, Umwelt- und Lärmschutz. Am Ende des Verfahrens steht der Planfeststellungsbeschluss, der das Vorhaben rechtsverbindlich festlegt.

Die Rechtsgrundlage für das Planfeststellungsverfahren auf Bundesebene ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, sowie je nach Projekt spezielle Fachgesetze, etwa das Bundesfernstraßengesetz oder das Energiewirtschaftsgesetz. Die Bundesländer haben die Planfeststellung in Landesgesetzen geregelt.

Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung. Das bedeutet, er ersetzt eine Vielzahl von eigentlich nötigen Einzelgenehmigungen. Er legt verbindlich zahlreiche Rechtsverhältnisse fest und greift in die Rechte der Betroffenen ein, häufig in die von Grundstückseigentümern oder Pächtern. Der Planfeststellungsbeschluss kann eine enteignungsrechtliche Wirkung haben und somit die rechtliche Grundlage für den zwangsweisen, dauerhaften oder zeitweiligen Entzug von Grundeigentum oder Nutzungsrechten darstellen.


Anhörung, Einwendungen und materielle Präklusion

Im Rahmen beider Verfahren haben Betroffene die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb einer bestimmten Frist nach Veröffentlichung des Vorhabens schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Versäumt man diese Frist, greift die materielle Präklusion. Das bedeutet, dass Einwendungen, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.

Die Einwendungen zu artikulieren ist sehr wichtig. Sie führen oftmals zu Ergänzungen, Abänderungen oder Auflagen für die Planungen. Gleiches gilt für den Umfang von Entschädigungen. Sollte der Planfeststellungsbeschluss erfolgen und Sie der Auffassung sein, dass Ihre Rechte verletzt werden, kann er noch mit einer Klage vor dem zuständigen Gericht angegriffen werden. Da die Verfahren komplex sind und viele Rechtspositionen bewertet und vertreten werden müssen, kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht dabei helfen, alle Argumente sachgerecht zu formulieren und sicherzustellen, dass Rechte von Betroffenen umfassend wahrgenommen werden.